Art. 2 § 4 TKV

Alte FassungIn Kraft seit 06.9.2012

Verantwortlichkeit

§ 4

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnungsangaben auf Grund dieser Verordnung ist der Unternehmer, in dessen Betrieb oder in dessen Auftrag die Kennzeichnung erfolgt ist, bei Importware der Importeur verantwortlich.

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