§ 4
§ 4. Werden für im § 3 Abs. 2 genannte Sachgüter keine Preise bestimmt, so kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Gas- und Fernwärmeversorgungsunternehmen durch Verordnung oder Bescheid verpflichten, dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten regelmäßig jene betriebswirtschaftlichen Daten zu melden, die zur Überprüfung der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung der jeweils geforderten Preise erforderlich sind.
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