§ 4
(1) Die politischen Parteien haben über die widmungsgemäße Verwendung der Zuwendungen (§ 2 Abs. 1) genaue Aufzeichnungen zu führen.
(2) Diese Aufzeichnungen und alle dazugehörigen Unterlagen sind von zwei beeideten Wirtschaftsprüfern jährlich zu prüfen; das Ergebnis der Prüfung ist im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen.
(3) Die mit der Prüfung einer politischen Partei betrauten Wirtschaftsprüfer werden vom Bundesminister für Finanzen aus einer Liste von fünf Wirtschaftsprüfern bestellt, die von der zu prüfenden politischen Partei dem Finanzminister innerhalb von vier Wochen nach einer diesbezüglichen Aufforderung vorzulegen ist; wird innerhalb der Frist eine derartige Liste von einer politischen Partei nicht vorgelegt, so bestellt der Bundesminister für Finanzen die betreffenden Wirtschaftsprüfer ohne Vorschläge.
(4) Darüber hinaus hat jede politische Partei, die Zuwendungen im Sinne dieses Bundesgesetzes erhält, über die Art ihrer Einnahmen und Ausgaben öffentlich Rechenschaft zu geben. Zu diesem Zweck hat die betreffende politische Partei jährlich einen Rechenschaftsbericht über Einnahmen und Ausgaben zu erstellen. Dieser Rechenschaftsbericht muß von zwei nicht durch Kanzleigemeinschaft verbundenen Wirtschaftsprüfern überprüft und unterzeichnet werden. In die Rechenschaftsberichte ist jedenfalls eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben (Abs. 5 und 6) aufzunehmen.
(5) In den Rechenschaftsberichten sind zumindest folgende Einnahmenarten gesondert auszuweisen:
- 1. Mitgliedsbeiträge;
- 2. Zuwendungen nach diesem Bundesgesetz;
- 3. besondere Beiträge von den der jeweiligen Partei angehörenden Mandataren und Funktionären;
- 4. Erträge aus Unternehmensbeteiligungen;
- 5. Erträge aus sonstigem Vermögen;
- 6. Spenden (Abs. 7);
- 7. Nettoerträge aus Veranstaltungen, dem Vertrieb von Druckschriften und Abzeichen sowie ähnliche sich unmittelbar aus der Parteitätigkeit ergebende Einnahmen;
- 8. Kredite;
- 9. Zuwendungen in Form kostenlos oder ohne entsprechende Vergütung zur Verfügung gestellten Personals (lebende Subventionen);
- 10. sonstige Ertrags- und Einnahmenarten, wobei solche von mehr als 5 vH der jeweiligen Jahreseinnahmen gesondert auszuweisen sind.
(6) In den Rechenschaftsberichten sind zumindest folgende Ausgabenarten gesondert auszuweisen:
- 1. Personalaufwand;
- 2. Büroaufwand und Anschaffungen;
- 3. Sachaufwand für Öffentlichkeitsarbeit einschließlich Presseerzeugnisse;
- 4. Veranstaltungen;
- 5. Fuhrpark;
- 6. sonstiger Sachaufwand für Administration;
- 7. Mitgliedsbeiträge;
- 8. Rechts-, Prüfungs- und Beratungskosten;
- 9. Kreditkosten und -rückzahlungen;
- 10. internationale Arbeit;
- 11. sonstige Aufwandsarten, wobei solche über 72 672 Euro gesondert auszuweisen sind.
(7) In einer Anlage zum Rechenschaftsbericht (Spendenliste) sind die im Berichtsjahr entweder an die betreffende politische Partei oder an eine ihrer Gliederungen (Landes-, Bezirks- oder Lokalorganisationen) geleisteten Spenden, die den Betrag von 7 260 Euro übersteigen, folgendermaßen auszuweisen:
- 1. Gesamtsumme der Spenden von natürlichen Personen, die nicht unter Z 2 fallen;
- 2. Gesamtsumme der Spenden von im Firmenbuch eingetragenen natürlichen und juristischen Personen;
- 3. Gesamtsumme der Spenden von Vereinen, die nicht unter Z 4 fallen und
- 4. Gesamtsumme der Spenden von Körperschaften öffentlichen Rechts, von auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufs- und Wirtschaftsverbänden, von Anstalten, Stiftungen oder Fonds.
(8) Spenden gemäß Abs. 7 Z 1 bis 3 sind unter Angabe der Beträge sowie des Namens und der Anschrift der Spender in eine gesonderte Liste (Spenderliste) aufzunehmen, die spätestens bis zu dem in Abs. 9 genannten Termin dem Präsidenten des Rechnungshofes zu übermitteln ist. Der Präsident des Rechnungshofes hat auf Ersuchen der betreffenden politischen Partei öffentlich festzustellen, ob eine Spende in der von ihr übermittelten Spenderliste ordnungsgemäß deklariert wurde. Der Präsident des Rechnungshofes hat dem Bundeskanzler die nicht fristgerechte sowie die verspätete Übermittlung der Spenderliste mitzuteilen.
(9) Jede politische Partei hat bis zum 30. September des folgenden Jahres den Rechenschaftsbericht samt Spendenliste im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen.
(10) Veröffentlicht oder übermittelt eine politische Partei nicht fristgerecht gemäß Abs. 8 und 9 den Rechenschaftsbericht, die Spenden- oder die Spenderliste, so hat der Bundeskanzler fällige Zuwendungen (§ 3 Abs. 2) bis zur ordnungsgemäßen Veröffentlichung oder Übermittlung einzubehalten.
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