(Anm.: aus BGBl. Nr. 246/1993, zu den §§ 46a und 46b, BGBl. Nr. 376/1967)
(Anm.: aus BGBl. Nr. 246/1993, zu den §§ 46a und 46b, BGBl. Nr. 376/1967)
§ 4.
(1) Die in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten Gebietskörperschaften und gemeinnützigen Krankenanstalten sind verpflichtet, die Familienbeihilfe, nach Maßgabe der Bescheinigung über die Auszahlungsverpflichtung, gemeinsam mit den Bezügen auszuzahlen.
(2) Das Wohnsitzfinanzamt entscheidet über die Auszahlungsverpflichtung nach Abs. 1. Besteht über die Auszahlungsverpflichtung kein Einvernehmen, ist hierüber ein Bescheid zu erlassen. Während des Verfahrens zur Feststellung der Auszahlungsverpflichtung wird die Familienbeihilfe durch das Wohnsitzfinanzamt ausgezahlt.
(3) In bezug auf die Verpflichtung zur Auszahlung der Familienbeihilfe für einen Kalendermonat sind die Verhältnisse zu Beginn dieses Kalendermonats maßgeblich.
(4) Für Familienbeihilfen, die vom Wohnsitzfinanzamt oder von einer in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten Gebietskörperschaft oder gemeinnützigen Krankenanstalt ohne Auszahlungsverpflichtung geleistet wurden, besteht Anspruch auf Ersatz gegenüber der in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten Gebietskörperschaft beziehungsweise gemeinnützigen Krankenanstalt oder dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen. Das Recht auf Ersatz verjährt in fünf Jahren, gerechnet vom Ende des Kalenderjahres, in dem die Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2025
Gesetzesnummer
10008220
Dokumentnummer
NOR12161577
alte Dokumentnummer
N6199342405J
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