§ 4.
(1) Anmeldeberechtigte gemäß § 3, die sich am Verfahren vor der Kompensationskommission (Entschädigungskommission) der Vereinten Nationen beteiligen wollen, können ihre Ansprüche unter Verwendung der imAnhang in englischer und deutscher Sprache abgedruckten Formulare A, B, C, D oder E anmelden.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Aufruf zur Geltendmachung der Ansprüche im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Im Aufruf ist besonders auf die Frist zur Geltendmachung der Ansprüche hinzuweisen.
(3) Die Formulare A, B, C, D und E sind im Bundesministerium für Finanzen und in der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland aufzulegen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1993
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
10001189
Dokumentnummer
NOR12014299
alte Dokumentnummer
N1199325180J
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