Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
§ 49.
(1) Jeder Verantwortliche hat sinngemäß nach Maßgabe des Art. 30 Abs. 1 bis 4 DSGVO ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, wobei sich die Verweise in Art. 30 Abs. 1 lit. g und Abs. 2 lit. c DSGVO auf § 54 beziehen und die Bezugnahme auf einen Vertreter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters gegenstandslos ist.
(2) Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 hat auch Angaben zu enthalten über
- 1. die Verwendung von Profiling, wenn eine solche Verwendung vorgenommen wird, und
- 2. die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, einschließlich der Übermittlungen, für die die personenbezogenen Daten bestimmt sind.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Gesetzesnummer
10001597
Dokumentnummer
NOR40195945
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