Art. 2 § 49 DSG

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

§ 49.

(1) Jeder Verantwortliche hat sinngemäß nach Maßgabe des Art. 30 Abs. 1 bis 4 DSGVO ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, wobei sich die Verweise in Art. 30 Abs. 1 lit. g und Abs. 2 lit. c DSGVO auf § 54 beziehen und die Bezugnahme auf einen Vertreter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters gegenstandslos ist.

(2) Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 hat auch Angaben zu enthalten über

  1. 1. die Verwendung von Profiling, wenn eine solche Verwendung vorgenommen wird, und
  2. 2. die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, einschließlich der Übermittlungen, für die die personenbezogenen Daten bestimmt sind.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40195945

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