Art. 2 § 48a InvFG

Alte FassungIn Kraft seit 13.2.2004

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 48a

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)