Art. 2 § 47 InvFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

VI. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

§ 47

(1) § 47.Die Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit Bewilligung des Bundesministers für Finanzen das Investmentgeschäft betreiben, sind Kapitalanlagegesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes und bedürfen keiner erneuten Bewilligung zum Geschäftsbetrieb. Diese Kapitalanlagegesellschaften haben die Bestimmung des § 2 Abs. 9 bis spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erfüllen. Fondsbestimmungen inländischer Kapitalanlagefonds (§ 22) können im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens Bedingungen enthalten.

(2) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bewilligte Kapitalanlagefonds hat die Kapitalanlagegesellschaft die Anpassung der Fondsbestimmungen an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bis spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen. Nach erfolgter Bewilligung sind diese von der Kapitalanlagegesellschaft unverzüglich zu veröffentlichen. Bis zum Inkrafttreten der angepaßten Fondsbestimmungen gelten die zuletzt vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bewilligten Fondsbestimmungen.

(3) Für den Vertrieb von Anteilen ausländischer Kapitalanlagefonds und von EWR-Kapitalanlagefonds, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zulässigerweise im Inland öffentlich angeboten wurden, ist die Anzeige nach § 30 oder § 36 bis spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erstatten. Wird die Anzeige nach § 30 oder § 36 innerhalb dieser Frist erstattet, ist das weitere öffentliche Anbieten dieser Anteile bis zum Ablauf der Wartefrist (§ 31 Abs. 1 oder § 37 Abs. 1) zulässig, sofern keine Untersagung des Vertriebes durch den Bundesminister für Finanzen erfolgt.

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