§ 45
(1) § 45.Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen, wer,
- 1. ohne daß die Anzeige nach § 30 oder § 36 erstattet worden ist oder
- 2. bevor die Frist nach § 31 Abs. 1 oder § 37 Abs. 1 abgelaufen ist oder
- 3. obwohl die Aufnahme des Vertriebes nach § 31 Abs. 1 oder § 37 Abs. 2 untersagt worden ist oder
- 4. obwohl der weitere Vertrieb nach § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2 oder § 37 Abs. 3 untersagt worden ist,
ausländische Kapitalanlagefondsanteile im Inland öffentlich anbietet. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen der Bestimmung des § 43 wirbt.
(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen, wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, die Bezeichnungen „Kapitalanlagegesellschaft'', „Kapitalanlagefonds'', „Investmentfondsgesellschaft'', „Investmentfonds'', „Miteigentumsfonds'', „Wertpapierfonds'', „Aktienfonds'', „Obligationenfonds'', „Investmentanteilscheine'', „Investmentzertifikate'', „Pensionsinvestmentfonds'', „Spezialfonds'', „thesaurierende Kapitalanlagefonds'', den Zusatz „mündelsicher'' oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen entgegen § 19 führt.
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