Art. 2 § 42 InvFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Anwendungsbereich des IV. Abschnittes

§ 42

§ 42. Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist (§ 41), nur für Kapitalanlagefonds, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebildet sind (§ 1) und deren Anteile öffentlich zur Zeichnung aufgelegt werden.

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