§ 3.
Für nicht mehr als dreijährige Rückstände an vom Hauseigentümer abzuführenden Steuerbeträgen samt nicht mehr als drei Jahre rückständigen Verzugszinsen haftet auf den im § 1, Absatz 1, bezeichneten Liegenschaften das gesetzliche Pfandrecht mit dem Vorzug vor allen Privatpfandrechten.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2023
Gesetzesnummer
10011207
Dokumentnummer
NOR12144328
alte Dokumentnummer
N9192910446E
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