Art. 2 § 3 Wohnbauförderungs- und Mietengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.1929

§ 3.

Für nicht mehr als dreijährige Rückstände an vom Hauseigentümer abzuführenden Steuerbeträgen samt nicht mehr als drei Jahre rückständigen Verzugszinsen haftet auf den im § 1, Absatz 1, bezeichneten Liegenschaften das gesetzliche Pfandrecht mit dem Vorzug vor allen Privatpfandrechten.

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2023

Gesetzesnummer

10011207

Dokumentnummer

NOR12144328

alte Dokumentnummer

N9192910446E

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