Art. 2 § 3 Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Bund – NÖ)

Alte FassungIn Kraft seit 28.1.1983

§ 3. Gemeinsame Sonderförderungsaktion Weinviertel

Der Bund und das Land Niederösterreich erklären ihre Bereitschaft zu einer besonderen Förderung von bestimmten Teilen des Weinviertels unter Anwendung der Bestimmungen über die industriell-gewerbliche Förderung für das Waldviertel.

Hiebei werden in übereinstimmung mit dem Österreichischen Raumordnungskonzept die Gerichtsbezirke Retz, Haugsdorf, Laa an der Thaya und Poysdorf sowie die unmittelbar an der Grenze gelegenen Gemeinden berücksichtigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2025

Gesetzesnummer

10000750

Dokumentnummer

NOR12010484

alte Dokumentnummer

N11983100413

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