§ 3. Gemeinsame Sonderförderungsaktion Weinviertel
Der Bund und das Land Niederösterreich erklären ihre Bereitschaft zu einer besonderen Förderung von bestimmten Teilen des Weinviertels unter Anwendung der Bestimmungen über die industriell-gewerbliche Förderung für das Waldviertel.
Hiebei werden in übereinstimmung mit dem Österreichischen Raumordnungskonzept die Gerichtsbezirke Retz, Haugsdorf, Laa an der Thaya und Poysdorf sowie die unmittelbar an der Grenze gelegenen Gemeinden berücksichtigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2025
Gesetzesnummer
10000750
Dokumentnummer
NOR12010484
alte Dokumentnummer
N11983100413
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