Tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft.
Kontrolle
§ 3.
(1) Die Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmen - im Straßenverkehr die Anmelder (§ 51 des Zollgesetzes 1988) - haben den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, bei Sendungen aus Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (§ 6) die am Bestimmungsort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, vom Einlangen des Holzes an der Eintrittstelle unverzüglich zu verständigen. Die Kosten dieser Verständigung sind vom Anmelder zu tragen.
(2) Die Kontrolle an der Eintrittstelle obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, der sich hiefür fachlich geeigneter Kontrollorgane zu bedienen hat. Die Kontrollorgane sind in einer Anzahl, die raschen und kostengünstigen Einsatz gewährleistet, zu bestellen. Mit der Kontrolle an der Eintrittstelle kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft juristische Personen, die unter Oberaufsicht und Kontrolle des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft tätig werden, betrauen.
(3) Das Kontrollorgan hat festzustellen, ob
- 1. die in einer Verordnung gemäß § 1 Abs. 4 festgelegten Voraussetzungen erfüllt und
- 2. das Holz, das Transportmittel und die mitgeführten, vom Holz abgetrennten Rindenteile frei von Forstschädlingen (§ 43 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975) sind.
(4) Das Kontrollorgan ist ermächtigt, die zur Kontrolle notwendigen Proben im erforderlichen Ausmaß von jedem Teil der Ladung unentgeltlich zu entnehmen.
(5) Der Anmelder ist verpflichtet, dem Kontrollorgan die zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Kontrolle erforderliche Hilfe wie insbesondere Freilegen von Stämmen oder Abschneiden von Stammabschnitten zu leisten oder für eine solche Hilfeleistung vorzusorgen.
(6) Für die Durchführung der Kontrolle hat der Anmelder eine Gebühr zu entrichten, die in einem Tarif nach dem Gewicht des Holzes, der Art des Transportmittels und der Dauer der Behandlung vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung kostendeckend festzusetzen ist.
(7) Die Eisenbahnunternehmen haben die Gebühren gemäß Abs. 6 der Sendung anzulasten.
Schlagworte
Eisenbahnunternehmen
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2020
Gesetzesnummer
10004848
Dokumentnummer
NOR12053037
alte Dokumentnummer
N3199332533J
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