Art. 2 § 3 BörsefondsüberleitungsG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

§ 3.

(1) Mit der Rechtskraft des Konzessionsbescheides (§ 2 BörseG) an ein Börseunternehmen für die Leitung und Verwaltung der Wiener Börse ist die Wiener Börsekammer aufgelöst und hört der Wiener Börsefonds zu bestehen auf. Zum gleichen Zeitpunkt gehen die gesamten Vermögen des Wiener Börsefonds und der Wiener Börsekammer, sohin alle deren Rechte, Pflichten, Schulden und sonstige Lasten, einschließlich der Pensionsanwartschaften und Pensionsverpflichtungen als Sacheinlage kraft Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft über. § 6a GmbHG ist nicht anzuwenden.

(2) Mit der Rechtskraft des Konzessionsbescheides an ein Börseunternehmen für die Leitung und Verwaltung der Wiener Börse erlischt die Ermächtigung nach § 2 Börsefondsgesetz 1993, Beiträge zum Börsefonds festzusetzen. Die bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Beiträge sind jedoch zu bezahlen.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2023

Gesetzesnummer

10003624

Dokumentnummer

NOR12040427

alte Dokumentnummer

N2199850786L

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