§ 3.
(1) Mit der Rechtskraft des Konzessionsbescheides (§ 2 BörseG) an ein Börseunternehmen für die Leitung und Verwaltung der Wiener Börse ist die Wiener Börsekammer aufgelöst und hört der Wiener Börsefonds zu bestehen auf. Zum gleichen Zeitpunkt gehen die gesamten Vermögen des Wiener Börsefonds und der Wiener Börsekammer, sohin alle deren Rechte, Pflichten, Schulden und sonstige Lasten, einschließlich der Pensionsanwartschaften und Pensionsverpflichtungen als Sacheinlage kraft Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft über. § 6a GmbHG ist nicht anzuwenden.
(2) Mit der Rechtskraft des Konzessionsbescheides an ein Börseunternehmen für die Leitung und Verwaltung der Wiener Börse erlischt die Ermächtigung nach § 2 Börsefondsgesetz 1993, Beiträge zum Börsefonds festzusetzen. Die bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Beiträge sind jedoch zu bezahlen.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2023
Gesetzesnummer
10003624
Dokumentnummer
NOR12040427
alte Dokumentnummer
N2199850786L
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