§ 3
(1) Der Beitrag gemäß Abs. 1 ist von der Wiener Börsekammer in österreichischen Schilling für das jeweilige Kalenderjahr im vollen Jahresausmaße im vorhinein zu bemessen. Die Abstattung hat in zwei Halbjahresraten zu erfolgen. Im Falle der Löschung der Notierung ist der letzte Beitrag für jenes Kalenderhalbjahr zu entrichten, in dem die Löschung erfolgte. Neu in die Beitragspflicht tretende Unternehmungen haben den Beitrag vom nächsten der Einschaltung in das amtliche Kursblatt folgenden Monat an nach Verhältnis des noch laufenden Restes des Kalenderjahres zu entrichten.
(2) Als Stichtage für die Feststellung des maßgebenden Kurswertes gelten der 30. Juni und der 31. Dezember des dem Beitragsjahre vorausgehenden Kalenderjahres beziehungsweise die letzten Börsetage der Kalenderhalbjahre in der Weise, daß der Bemessung der Durchschnitt dieser beiden Kurswerte zugrunde zu legen ist. Ist an diesen Börsetagen die betreffende Notiz im „Amtlichen Kursblatt der Wiener Börse'' nicht enthalten, so ermittelt die Wiener Börsekammer als Bemessungsgrundlage einen Schätzwert auf Grund der Marktlage an diesen Tagen.
(3) Die Beiträge sind in halbjährlichen Raten, und zwar am 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres, im vorhinein an die Börsekammer zu entrichten.
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