Art. 2 § 3 7. MAUS-VO

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2004

§ 3

(1) Wenn in der Anlage nicht anders angegeben, sind Beträge in Tausend Euro und Prozentsätze auf die zweite Kommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden.

(2) Der Umrechnung von Fremdwährungspositionen sind die Euro-, Referenz- und Wechselkurse der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Monatsultimo zugrunde zu legen. Ist für eine Währung kein Euro-, Referenz- und Wechselkurs der EZB verfügbar, so ist der von der Oesterreichischen Nationalbank veröffentlichte Kurs zum Monatsultimo heranzuziehen.

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