Grenzüberschreitende Aufsicht und Zusammenarbeit
§ 39a
(1) § 39a.Im Falle eines Tätigwerdens von Kapitalanlagegesellschaften oder Verwaltungsgesellschaften gemäß §§ 32a und 32b arbeitet die FMA mit den zuständigen Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten zusammen.
(2) Die Rechtshilfe erstreckt sich auf alle Auskünfte, die geeignet sind die Überwachung gemäß § 15 BWG bzw. Art. 6c Abs. 2 der Richtlinie 85/611/EWG über die in Abs. 1 genannten Gesellschaften zu erleichtern, insbesondere über Verwaltung und Eigentumsverhältnisse der Gesellschaften.
(3) Für die Aufsicht über Verwaltungsgesellschaften im Rahmen der Dienst- und Niederlassungsfreiheit ist § 15 BWG anzuwenden, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der einschlägigen Richtlinienbestimmung 77/780/EWG in § 15 Abs. 5 Art. 6c der Richtlinie 85/611/EWG tritt. Für die Aufsicht über Verwaltungsgesellschaften, die im Rahmen der Dienst- und Niederlassungsfreiheit Dienstleistungen nach § 1 Abs. 1 Z 19 lit. a und b BWG erbringen, gilt § 24a WAG sinngemäß.
(4) Im Rahmen der Aufsicht ist § 8 BWG auf Kapitalanlagegesellschaften gleichermaßen anzuwenden.
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