Art. 2 § 38 DSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Bescheide der Datenschutzbehörde

§ 38.

(1) Partei in Verfahren vor der Datenschutzbehörde sind auch die Auftraggeber des öffentlichen Bereichs.

(2) Bescheide, mit denen gemäß § 13 Übermittlungen oder Überlassungen von Daten ins Ausland genehmigt wurden, sind zu widerrufen, wenn die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung, insbesondere auch infolge einer gemäß § 55 ergangenen Kundmachung des Bundeskanzlers, nicht mehr bestehen.

(3) Parteien gemäß Abs. 1 können Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.

Schlagworte

Sachausstattung

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40150455

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