Bescheide der Datenschutzbehörde
§ 38.
(1) Partei in Verfahren vor der Datenschutzbehörde sind auch die Auftraggeber des öffentlichen Bereichs.
(2) Bescheide, mit denen gemäß § 13 Übermittlungen oder Überlassungen von Daten ins Ausland genehmigt wurden, sind zu widerrufen, wenn die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung, insbesondere auch infolge einer gemäß § 55 ergangenen Kundmachung des Bundeskanzlers, nicht mehr bestehen.
(3) Parteien gemäß Abs. 1 können Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.
Schlagworte
Sachausstattung
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Gesetzesnummer
10001597
Dokumentnummer
NOR40150455
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