Art. 2 § 37 DSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Verfassungsbestimmung

Weisungsfreiheit der Datenschutzkommission (Verfassungsbestimmung)

§ 37.

(1) Die Mitglieder der Datenschutzkommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(2) Die in der Geschäftsstelle der Datenschutzkommission tätigen Bediensteten unterstehen fachlich nur den Weisungen des Vorsitzenden oder des geschäftsführenden Mitglieds der Datenschutzkommission.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR12017637

alte Dokumentnummer

N1199961823L

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