Deutschsprachige Veröffentlichung von Rechenschaftsbericht,
Halbjahresbericht und Prospekt
§ 35
§ 35. Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Rechenschaftsbericht für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres, den Halbjahresbericht, den Prospekt, die Ausgabe- und Rückgabepreise der Anteile sowie sonstige Unterlagen und Angaben, die in dem EWR-Mitgliedstaat, in dem die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz hat, zu veröffentlichen sind, im Inland in deutscher Sprache zu veröffentlichen. Für die Modalitäten der Veröffentlichungen gelten die Vorschriften des EWR-Mitgliedstaates, in dem die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz hat, entsprechend. Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Rechenschaftsbericht, den Halbjahresbericht und den Prospekt jeweils unverzüglich nach erster Verwendung dem Bundesminister für Finanzen zu übersenden.
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