Zum Bezugszeitraum vgl. § 79 Abs. 47 idF BGBl. I Nr. 167/1998.
1. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/1998 2. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. Juni 1999, G 48-55/99-8, dem Bundeskanzler zugestellt am 30. Juli 1999, § 34 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/1997 als verfassungswidrig aufgehoben (vgl. BGBl. I Nr. 193/1999).
§ 34.
(1) Voraussetzung für den Anspruch auf Notstandshilfe ist, daß der (die) Arbeitslose
- 1. in den letzten zehn Jahren vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld bzw. Karenzgeld arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 416 Wochen nachweist oder
- 2. bei Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld bzw. Karenzgeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres die Schulpflicht zumindest zur Hälfte im Bundesgebiet erfüllt und auch beendet hat oder
- 3. in Österreich geboren wurde oder
- 4. vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld bzw. Karenzgeld zumindest die halbe Lebenszeit den Hauptwohnsitz bzw. ordentlichen Wohnsitz im Sinne der jeweils geltenden Vorschriften in Österreich gehabt hat.
(2) Bei der Anwendung des Abs. 1 Z 1 sind anwartschaftsbegründende Zeiten gemäß § 14 Abs. 4 und 5 wie arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten zu behandeln.
(3) Die Frist von zehn Jahren gemäß Abs. 1 Z 1 verlängert sich um Zeiten des Bezuges von Karenz(urlaubs)geld und Teilzeitbeihilfe.
1. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/1998
2. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. Juni 1999, G 48-55/99-8, dem Bundeskanzler zugestellt am 30. Juli 1999, § 34 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/1997 als verfassungswidrig aufgehoben (vgl. BGBl. I Nr. 193/1999).
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2023
Gesetzesnummer
10008407
Dokumentnummer
NOR12115106
alte Dokumentnummer
N6199812853O
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