IIa. Abschnitt
Dienst- und Niederlassungsfreiheit Verwaltungsgesellschaften aus Mitgliedstaaten in Österreich
§ 32a
(1) § 32a.Insoweit eine Verwaltungsgesellschaft aus einem Mitgliedstaat beabsichtigt, in Österreich Tätigkeiten über eine Zweigstelle auszuüben, ist auf diese Verwaltungsgesellschaft § 9 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitteilung gemäß § 9 Abs. 3 BWG auch Angaben über die Zulässigkeit des Vertriebs gemäß §§ 33ff und über die Verhaltensregeln gemäß § 2 Abs. 14 zu enthalten hat.
(2) Die FMA kann innerhalb der Frist gemäß § 9 Abs. 3 BWG die Aufnahme der Geschäftstätigkeit im Wege einer Zweigstelle untersagen, wenn die Modalitäten des Vertriebs der Anteile der Verwaltungsgesellschaft nicht §§ 33ff entsprechen. Der diesbezügliche Bescheid ist auch der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates zu übermitteln.
(3) Insoweit eine Verwaltungsgesellschaft aus einem Mitgliedstaat beabsichtigt, in Österreich Tätigkeiten im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs auszuüben, ist § 9 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitteilung gemäß § 9 Abs. 6 BWG neben der Mitteilung der beabsichtigten Geschäfte (§ 2 Abs. 2 InvFG) auch einen Geschäftsplan gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 BWG (jedoch ohne Angaben über die Organisationsstruktur) und Angaben gemäß § 10 Abs. 4 Z 2 BWG zu enthalten hat. Die FMA kann der Verwaltungsgesellschaft auch Angaben über die Zulässigkeit des Vertriebs gemäß §§ 33ff und über die Verhaltensregeln gemäß § 2 Abs. 14 mitteilen. § 9 Abs. 5 BWG gilt auch bei Änderungen des Geschäftsplanes bei Verwaltungsgesellschaften, die im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs tätig werden.
(4) Eine in Österreich tätige Verwaltungsgesellschaft unterliegt dem Mitteilungsverfahren gemäß dieser Bestimmung auch dann, wenn sie einen Dritten mit dem Vertrieb ihrer Fondsanteile betraut hat.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)