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§ 32
(1) § 32.Werbung mit dem Hinweis auf die Befugnisse des Bundesministers für Finanzen nach diesem Gesetz ist untersagt.
(2) Verstößt die ausländische Kapitalanlagegesellschaft, ihr Repräsentant oder eine mit dem Vertrieb befaßte Person gegen Abs. 1 und werden die Verstöße trotz Verwarnung nicht eingestellt, so hat der Bundesminister für Finanzen den weiteren Vertrieb von Anteilen zu untersagen.
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