§ 30.
Das Karenzurlaubsgeld wird auf vorherigen Antrag der Mutter mit Beginn des Karenzurlaubes, im Fall einer Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 lit. b mit dem der Auflösung folgenden Tag, frühestens jedoch im unmittelbaren Anschluß an den Wochengeldbezug, in den Fällen des § 26 Abs. 1 Z. 2 lit. a und b im unmittelbaren Anschluß an den Wochengeldbezug, im Falle des § 26 Abs. 1 Z. 2 lit. c frühestens im Anschluß an die Anstaltspflege, im Falle des § 26 Abs. 1 Z. 3 frühestens ab dem Tag, an dem das Kind in unentgeltliche Pflege genommen wird, gewährt. Wird der Antrag erst später gestellt, so gebührt das Karenzurlaubsgeld rückwirkend bis zu einem Höchstausmaß von einem Monat.
(BGBl. Nr. 289/1976, Art. I Z. 15)
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2023
Gesetzesnummer
10008407
Dokumentnummer
NOR12098193
alte Dokumentnummer
N6197721173L
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