Art. 2 § 2 Wohnbauförderungs- und Mietengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.1929

§ 2.

(1) Die für vermietete Räume zu entrichtende Steuer ist vom Hauseigentümer in vier gleichen Raten am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November jedes Jahres, erstmalig am 1. August 1929, von den Mietern einzuheben und längstens bis zum 15. des drittfolgenden Monates anzuführen. Die gleichen Abfuhrtermine gelten für die für nicht vermietete Räume vom Eigentümer zu entrichtende Steuer. Sofern der Mietzins monatlich oder für einen kürzeren Zeitraum entrichtet wird, erfolgt die Einhebung am 1. jedes Monates, die Abfuhr bis zum 15. des drittfolgenden Monates. Der Hauseigentümer ist gehalten, Zahlungsverweigerungen oder Zahlungssäumnisse einzelner Mieter unter Angabe der Mieter und der Bezeichnung des Mietgegenstandes bei sonstiger Haftung für den nicht eingehobenen Steuerbetrag der Steuerbehörde längstens binnen einem Monate nach dem Einhebungstermine zur Anzeige zu bringen. Im Falle solcher Zahlungsweigerungen oder Zahlungssäumnisse wird die Steuer zwangsweise bei den Mietern eingetrieben. Ist der Eigentümer mit der Abfuhr der von ihm eingehobenen oder der von ihm selbst zu entrichtenden Steuer säumig, wird diese bei ihm zwangsweise eingetrieben.

(2) Gleichzeitig mit der Entrichtung des ersten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig werdenden Teilbetrages hat der Eigentümer eine Steuererklärung in zwei Gleichschriften einzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2023

Gesetzesnummer

10011207

Dokumentnummer

NOR12144327

alte Dokumentnummer

N9192910445E

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)