Art. 2 § 2 Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Bund – NÖ)

Alte FassungIn Kraft seit 28.1.1983

ARTIKEL II

Gewerbliche und industrielle Wirtschaft

§ 2. Gemeinsame Sonderförderungsaktion Waldviertel

Der Bund und das Land Niederösterreich erklären die Bereitschaft, die Verwaltungsbezirke Gmünd, Horn, Waidhofen an der Thaya und Zwettl, den Gerichtsbezirk Gföhl und die Gemeinden des Förderungsgebietes 1. Ordnung nach dem Niederösterreichischen Gewerbe- und Industrie-Raumordnungsprogramm (NÖLGBl. 8000/28-0) des nördlich der Donau gelegenen Teiles des Verwaltungsbezirkes Melk als regionalen Geltungsbereich der bestehenden Gemeinsamen Sonderförderungsaktion Waldviertel anzuerkennen.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2025

Gesetzesnummer

10000750

Dokumentnummer

NOR12010483

alte Dokumentnummer

N11983100403

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