Art. 2 § 2 Übertragung von Bundesbeteiligungen in das Eigentum der ÖIAG

Alte FassungIn Kraft seit 22.7.1998

§ 2.

Die Organe der Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft haben bei Durchführung von Kapitalerhöhungen sicherzustellen, daß die Aufrechterhaltung der Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen und Rechte, welche in den von der Republik Österreich abgeschlossenen und noch abzuschließenden bilateralen Luftverkehrsabkommen ihre Grundlage haben, nicht gefährdet werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2018

Gesetzesnummer

10005122

Dokumentnummer

NOR12056713

alte Dokumentnummer

N3199812369U

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