§ 2.
Die Organe der Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft haben bei Durchführung von Kapitalerhöhungen sicherzustellen, daß die Aufrechterhaltung der Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen und Rechte, welche in den von der Republik Österreich abgeschlossenen und noch abzuschließenden bilateralen Luftverkehrsabkommen ihre Grundlage haben, nicht gefährdet werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2018
Gesetzesnummer
10005122
Dokumentnummer
NOR12056713
alte Dokumentnummer
N3199812369U
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