Art. 2 § 2 PreistrG

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.2002

Transparenz von Gas- und Strompreisen

§ 2

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (EUROSTAT) über die Gas- und Strompreise der Erdgas- und Elektrizitätsunternehmen der industriellen Endverbraucher sowie über die im Zusammenhang damit mitzuteilenden sonstigen Angaben alle Mitteilungen zu machen, zu denen die Republik Österreich auf Grund der Richtlinie 90/377/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 [ABl. Nr. L 185/16 vom 17. Juli 1990 (im Folgenden: Richtlinie 90/377/EWG )] in der Fassung des Anhanges I/XII Energie/4. der Beitrittsakte verpflichtet ist. Die nähere Regelung dieser Mitteilungspflicht, insbesondere hinsichtlich der dabei einzuhaltenden Fristen, der erfassten Produkte, Geschäftsbedingungen, Preissysteme, Verbraucherstrukturen und Abgabemengen, hat durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zu erfolgen.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Erdgas- und Elektrizitätsunternehmen durch Verordnung zu verpflichten, dem Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen beziehungsweise dem Verband der Elektrizitätsunternehmen Österreichs jene Daten zu melden, die zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Abs. 1 erforderlich sind. In der Verordnung sind insbesondere auch der Inhalt und die Form der Meldungen sowie der Zeitpunkt, zu dem sie zu erfolgen haben, zu bestimmen.

(3) Der Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen und der Verband der Elektrizitätsunternehmen Österreichs haben die ihnen von den Erdgasunternehmen bzw. von den Elektrizitätsunternehmen zu übermittelnden Daten, Mitteilungen und sonstigen Angaben auf ihre Kosten entsprechend zusammenzufassen und aufzubereiten und in dieser Bearbeitung dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln. Sie können sich zur Zusammenfassung und Aufbereitung der Daten, Mitteilungen und sonstigen Angaben eines Wirtschaftstreuhänders bedienen.

(4) In der Verordnung gemäß Abs. 2 kann auch vorgesehen werden, dass im Falle des Bestehens nur eines meldepflichtigen Erdgasunternehmens oder nur eines meldepflichtigen Elektrizitätsunternehmens gemäß § 2 Abs. 2 oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland dieses dem EUROSTAT unmittelbar alle Mitteilungen im Sinne des § 2 Abs. 1 zu machen hat. Das entsprechende Unternehmen hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit eine Ausfertigung sämtlicher Mitteilungen im Sinne des Abs. 1 unverzüglich zu übermitteln.

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