Art. 2 § 2 InvFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Kapitalanlagegesellschaften

§ 2

(1) Wer zur Verwaltung von Kapitalanlagefonds berechtigt ist (§ 1 Abs. 1 Z 13 BWG), ist eine Kapitalanlagegesellschaft und unterliegt den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.

(2) Kapitalanlagegesellschaften dürfen außer den Geschäften, die zur Anlage des eigenen Vermögens erforderlich sind, nur das Investmentgeschäft und Geschäfte, die mit dem Investmentgeschäft im Zusammenhang stehen, betreiben. Sie können mehrere Kapitalanlagefonds mit verschiedenen Bezeichnungen verwalten.

(3) Das Investmentgeschäft darf nur von Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung betrieben werden.

(4) Die Aktien einer Kapitalanlagegesellschaft müssen auf Namen lauten. Die Übertragung von Aktien oder Geschäftsanteilen einer Kapitalanlagegesellschaft bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesellschaft.

(5) Bei Kapitalanlagegesellschaften in der Rechtsform einer Gesellschaft m. b. H. ist ein Aufsichtsrat zu bestellen.

(6) Bei einer Kapitalanlagegesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft m. b. H. ist das Aufgeld einer besonderen Rücklage zuzuweisen, die nur zum Ausgleich von Wertverminderungen und zur Deckung von sonstigen Verlusten verwendet werden darf.

(7) Mindestens die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals (Stammkapitals) muß mündelsicher angelegt werden.

(8) Die Kapitalanlagegesellschaft ist auf unbestimmte Zeit zu errichten. Eine Kapitalanlagegesellschaft kann ihre Auflösung nicht beschließen, bevor ihr Recht zur Verwaltung aller Kapitalanlagefonds gemäß § 14 geendet hat.

(9) Mitglied des Aufsichtsrates der Kapitalanlagegesellschaft darf weder ein Geschäftsleiter noch ein Mitglied des Aufsichtsrates der Depotbank (§ 23) sein. Geschäftsleiter oder Prokurist der Kapitalanlagegesellschaft darf weder ein Geschäftsleiter noch ein Mitglied des Aufsichtsrates noch ein Prokurist der Depotbank (§ 23) sein.

(10) Der Bundesminister für Finanzen hat bei jeder Kapitalanlagegesellschaft einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen.

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