Eintrittstellen
§ 2.
(1) Die Ein- oder Durchfuhr von Holz ist nur zulässig, wenn sie über eine Eintrittstelle erfolgt.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Finanzen sowie für öffentliche Wirtschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Holz- und Transportwirtschaft wie insbesondere flüssige Grenzabfertigung und Vermeidung von Umwegen sowie auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis durch Verordnung
- 1. Grenzzollämter als Eintrittstellen zuzulassen,
- 2. im Eisenbahn- und Schiffsverkehr
- a) für die Einfuhr weitere Eintrittstellen zuzulassen oder
- b) für die Durchfuhr Sendungen von der phytosanitären Kontrolle auszunehmen,
- wenn nach Art und Ausstattung des Transportmittels eine Einschleppung oder Verbreitung von Forstschädlingen ausgeschlossen ist.
(3) Die Zulassung gemäß Abs. 2 Z 2 lit. a ist bei Eintrittstellen, die nicht Sitz eines Zollamtes sind, auf Inhaber einer Bewilligung zur Abgabe von Sammelanmeldungen gemäß § 52a Abs. 2 des Zollgesetzes 1988 eingeschränkt.
Schlagworte
Eisenbahnunternehmen
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Gesetzesnummer
10004848
Dokumentnummer
NOR12053036
alte Dokumentnummer
N3199332532J
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