Art. 2 § 2 Bundesbetreuung für Asylwerber

Alte FassungIn Kraft seit 27.7.1990

§ 2.

(1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, vor Beginn jedes Kalenderhalbjahres auf der Grundlage der um die Zahl der Gastarbeiter und die geschätzte Zahl ihrer Angehörigen verminderten Bevölkerungszahlen der Länder Quoten für die länderweise Unterbringung von Asylwerbern in der Bundesbetreuung festzulegen und den Ländern mitzuteilen.

(2) Die Zahl der Gastarbeiter ist die Summe der in einem Land nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, erteilten Beschäftigungsbewilligungen und ausgestellten Befreiungsscheine.

(3) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Inneres hat vor Festlegung der Quoten für ein bestimmtes Kalenderhalbjahr den Ländern Gelegenheit zu einem Vorschlag zu geben. Eine daraufhin von mindestens sieben Ländern rechtzeitig und einvernehmlich vorgeschlagene Quotenregelung ist für den Bundesminister für Inneres verbindlich, wenn die Summe der Bevölkerungszahlen der beteiligten Länder mindestens drei Viertel der Bevölkerungszahl Österreichs beträgt.

(4) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Asylwerber nach diesen Quoten zur Unterbringung das in den Ländern zuzuweisen.

(5) Die Länder haben für die Bereitstellung von Unterkünften für Asylwerber, die nicht in bereits der Bundesbetreuung zum Zeitpunkt der Zuweisung zur Verfügung stehenden Quartieren untergebracht werden können, bis zum Ausmaß der für das jeweilige Land maßgeblichen Quote Vorsorge zu treffen. Die Kosten für diese Unterbringung trägt der Bund.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2024

Gesetzesnummer

10005731

Dokumentnummer

NOR12062830

alte Dokumentnummer

N4199012892J

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