Art. 2 § 2 BörsefondsüberleitungsG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

§ 2.

(1) Veräußerungserlöse, die anläßlich der Verwertung des Gesellschaftsvermögens anfallen, können an den Bund ausgeschüttet werden. § 83 GmbHG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Vermögenssubstanz der Gesellschaft ist insofern zu wahren, als das Reinvermögen nicht unter den versicherungsmathematischen berechneten Wert der in § 3 genannten Pensionsverpflichtungen und Pensionsanwartschaften sinken darf.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2023

Gesetzesnummer

10003624

Dokumentnummer

NOR12040426

alte Dokumentnummer

N2199850785L

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