§ 2.
(1) Veräußerungserlöse, die anläßlich der Verwertung des Gesellschaftsvermögens anfallen, können an den Bund ausgeschüttet werden. § 83 GmbHG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Vermögenssubstanz der Gesellschaft ist insofern zu wahren, als das Reinvermögen nicht unter den versicherungsmathematischen berechneten Wert der in § 3 genannten Pensionsverpflichtungen und Pensionsanwartschaften sinken darf.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2023
Gesetzesnummer
10003624
Dokumentnummer
NOR12040426
alte Dokumentnummer
N2199850785L
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