ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 111/1979 BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988
Personenkreis
§ 2.
(1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH.
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
- a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d) infolge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einer geschützten Werkstätte (§ 11) nicht geeignet sind.
(3) Die Ausschlußbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst absolvieren, an einer Hebammenlehranstalt ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluß dieser Hochschulbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(4) Auf Behinderte, die nicht österreichische Staatsbürger sind, findet dieses Bundesgesetz nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 111/1979)
ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 111/1979
BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988
Schlagworte
Schulausbildung, bundesgesetzliche Vorschrift
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Gesetzesnummer
10008253
Dokumentnummer
NOR12096097
alte Dokumentnummer
N6197011523A
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