Art. 2 § 2 BEinstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 111/1979 BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988

Personenkreis

§ 2.

(1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH.

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

  1. a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d) infolge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einer geschützten Werkstätte (§ 11) nicht geeignet sind.

(3) Die Ausschlußbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst absolvieren, an einer Hebammenlehranstalt ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluß dieser Hochschulbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

(4) Auf Behinderte, die nicht österreichische Staatsbürger sind, findet dieses Bundesgesetz nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 111/1979)

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 111/1979

BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988

Schlagworte

Schulausbildung, bundesgesetzliche Vorschrift

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR12096097

alte Dokumentnummer

N6197011523A

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