§ 2
§ 2. (Anm.: Art. II)Als Unternehmensgegenstand der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist insbesondere vorzusehen, die Finanzierung, die Planung, der Bau und die Erhaltung von Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), mehrspurigen Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) und Bundesstraßen B, die ähnliche Merkmale wie Bundesstraßen A aufweisen, sowie von Brücken, Tunnels und Gebirgspässen auf sonstigen Bundesstraßen S und Bundesstraßen B, soweit diese bemautet werden, in Österreich, einschließlich der hiezu notwendigen und zweckdienlichen Infrastruktur, die Einhebung von Mauten und Benützungsgebühren von den Nutzern dieser Straßen sowie die Bedienung der von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft mit Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen gemäß Art. II § 5 des ASFINAG-Gesetzes eingegangenen Verbindlichkeiten, soweit sie für Zwecke der Planung, des Baues und der Erhaltung von Bundesstraßen eingegangen wurden. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zur Steigerung ihrer Wirtschaftlichkeit kann die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auch Tochterunternehmen gründen sowie Beteiligungen eingehen.
(2) Die Autobahnen- und Schnellstraßenfinanzierungs-Aktiengesellschaft hat weiters die Finanzierung jener Baumaßnahmen zu übernehmen, die aus der Erfüllung der zwischen dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Bauten und Technik und den Bundesminister für Finanzen, und einzelnen Bundesländern abgeschlossenen Vereinbarungen über den rascheren Ausbau von Bundesstraßenteilstrecken resultieren.
Es sind dies die Vereinbarungen mit dem Bundesland
- a) Burgenland, hinsichtlich der Eisenstädter Schnellstraße S 4 und hinsichtlich der Burgenland Schnellstraße S 31,
- b) Niederösterreich, hinsichtlich der Kremser Schnellstraße S 33,
- c) Oberösterreich, hinsichtlich der Innkreis Autobahn A 8,
- d) Steiermark, hinsichtlich der Süd Autobahn A 2,
- e) Tirol, hinsichtlich der Inntal Autobahn A 12,
- f) Vorarlberg, hinsichtlich des Abschnittes Bregenz der Rheintal Autobahn A 14, hinsichtlich des Abschnittes Walgau der Rheintal Autobahn A 14 und hinsichtlich des Abschnittes Feldkirch der Rheintal Autobahn A 14,
- g) Wien, hinsichtlich der Wagramer Straße (Reichsbrücke) der Angerner Straße B 8, hinsichtlich der Floridsdorfer Brücke der Floridsdorfer Straße B 226, hinsichtlich der Überführung Prager Straße der Donaukanal Schnellstraße S 2, hinsichtlich des Nordknotens der Donaukanal Schnellstraße S 2/Klosterneuburger Straße B 14 und hinsichtlich der Brigittenauer Brücke der Wiener Gürtel Autobahn A 20.
(3) Mit dem Bundesgesetz betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, BGBl. Nr. 826/1992, wurden die Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft, die Pyhrn Autobahn Aktiengesellschaft, die Tauernautobahn Aktiengesellschaft und die Wiener Bundesstraßen Aktiengesellschaft zur Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft sowie die Arlberg Straßentunnel Aktiengesellschaft und die Brenner Autobahn Aktiengesellschaft zur Alpen Straßen Aktiengesellschaft verschmolzen.
(4) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist keine Kreditunternehmung im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979.
(5) Die Bestimmungen des Wertpapier-Emissionsgesetzes, BGBl. Nr. 65/1979, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
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