Artikel II
§ 2.
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes regeln die Anmeldung von Ansprüchen aus unmittelbaren Verlusten, Schäden und Beeinträchtigungen, die als Folge der unberechtigten Invasion und Besetzung Kuwaits durch den Irak entstanden sind.
(2) Die Anmeldung dient der Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistungen aus dem Kompensationsfonds der Vereinten Nationen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
10001189
Dokumentnummer
NOR12013845
alte Dokumentnummer
N1199221019J
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