Art. 2 § 28 InvFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Maßgeblicher deutscher Wortlaut

§ 28

Die Veröffentlichungen, Werbeschriften und die maßgeblichen Unterlagen sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer deutschen Übersetzung zu versehen; der deutsche Wortlaut ist maßgeblich.

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