Art. 2 § 25 Erdöl-BMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 25

(1) § 25.Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, statistische Erhebungen und sonstige statistische Arbeiten über die Lagerung und den Vertrieb von Kohle sowie Erdöl und Erdölerzeugnissen anzuordnen und durchzuführen. Von dieser Ermächtigung nicht umfasst sind statistische Erhebungen in Bezug auf die Gewinnung von Kohle und von flüssigen Kohlenwasserstoffen.

(2) Die Anordnung der statistischen Erhebungen hat durch Verordnung zu erfolgen. Die Verordnung hat neben der Anordnung von statistischen Erhebungen insbesondere zu enthalten:

  1. 1. Die Erhebungsmasse;
  2. 2. statistische Einheiten;
  3. 3. die Art der statistischen Erhebung;
  4. 4. Erhebungsmerkmale;
  5. 5. Merkmalsausprägung;
  6. 6. Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung;
  7. 7. die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist;
  8. 8. ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu beachten sind.

(3) Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt "Statistik Österreich" für Zwecke der Bundesstatistik ist zulässig.

(4) Die Durchführung der Erhebungen und sowie die Verarbeitung der auf Grund dieser Erhebungen beschafften Daten hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu erfolgen.

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