Art. 2 § 24b BEinstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 B-VG

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005

Diskriminierungsverbot

§ 24b.

Auf Grund einer Behinderung darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

  1. 1. bei der Begründung des Dienstverhältnisses,
  2. 2. bei der Festsetzung des Entgelts,
  3. 3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
  4. 4. bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung,
  5. 5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen,
  6. 6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen,
  7. 7. bei der Beendigung des Dienstverhältnisses.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2023

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR40066799

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