Art. 2 § 24a Schülerbeihilfengesetz 1983

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

§ 24a

Für die Beurteilung der Bedürftigkeit auf Grund von Einkommen in den Kalenderjahren vor 1994 gelten § 3 Abs. 3, § 5 und § 6 in der bis zum 31. August 1994 geltenden Fassung weiterhin.

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