Art. 2 § 24 InvFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1998

II. Abschnitt

Vorschriften über den Vertrieb von Anteilen ausländischer Kapitalanlagefonds Geltungsbereich

§ 24

(1) § 24.Für ein öffentliches Angebot im Inland von Anteilen an einem ausländischem Recht unterstehenden Vermögen, das nach dem Grundsatz der Risikostreuung (ausländische Kapitalanlagefondsanteile) angelegt ist, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts, des IV., V. und VI. Abschnitts sowie die §§ 18, 38 und 39.

(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für ausländische Kapitalanlagefondsanteile, die an einer inländischen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen sind, sofern, mit Ausnahme der von der Börse vorgeschriebenen Bekanntmachungen, kein öffentliches Angebot im Sinne des Abs. 1 stattfindet, sowie für Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien im Sinne des § 14 KMG.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)