Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24.
(1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen.
(2) Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2023
Gesetzesnummer
10008407
Dokumentnummer
NOR12098186
alte Dokumentnummer
N6197721166L
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