Voraussetzungen für den Erwerb
§ 23b
Die Anteilscheine von Pensionsinvestmentfonds sind durch Sammelurkunden darzustellen (§ 5 Abs. 5).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Voraussetzungen für den Erwerb
§ 23b
Die Anteilscheine von Pensionsinvestmentfonds sind durch Sammelurkunden darzustellen (§ 5 Abs. 5).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)