Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 23
(1) § 23.Die Bundespolizei hat als Hilfsorgan der Bezirksverwaltungsbehörden an der Vollziehung des § 22 durch
- 1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
- 2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
mitzuwirken.
(2) Die Bundespolizeibehörden haben die von ihren Organen dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretungen gemäß § 22 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
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