Art. 2 § 23 Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 23

(1) § 23.Die Bundespolizei hat als Hilfsorgan der Bezirksverwaltungsbehörden an der Vollziehung des § 22 durch

  1. 1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
  2. 2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,

    mitzuwirken.

(2) Die Bundespolizeibehörden haben die von ihren Organen dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretungen gemäß § 22 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

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