Pflicht zur Offenlegung nicht-meldepflichtiger Datenanwendungen
§ 23.
(1) Auftraggeber einer Standardanwendung haben jedermann auf Anfrage mitzuteilen, welche Standardanwendungen sie tatsächlich vornehmen.
(2) Nicht-meldepflichtige Datenanwendungen sind der Datenschutzbehörde bei Ausübung ihrer Kontrollaufgaben gemäß § 30 offenzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Gesetzesnummer
10001597
Dokumentnummer
NOR40150444
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)