Art. 2 § 23 AlVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1996

Die Abs. 1 und 2 gelten seit 1. 7. 1994 mit der Maßgabe des § 79 Abs. 11 idF BGBl. Nr. 314/1994 und BGBl. Nr. 201/1996. Zum Bezugszeitraum vgl. § 79 Abs. 25 idF BGBl. Nr. 201/1996.

Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung

§ 23.

(1) Arbeitslosen, die die Zuerkennung

  1. a) einer Leistung aus dem Versicherungsfall der Invalidität, der Berufsunfähigkeit oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit, oder eines Übergangsgeldes aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung,
  2. b) einer Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz

(2) Hat ein Arbeitsamt einen Vorschuß nach Abs. 1 oder Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe gewährt, so geht ein Anspruch des Arbeitslosen auf eine Leistung gemäß Abs. 1 lit. a und b für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Arbeitslosenversicherung in der Höhe der vom Arbeitsamt gewährten Leistung, mit Ausnahme der Krankenversicherungsbeiträge über, sobald das Arbeitsamt beim Träger der Sozialversicherung den Übergang des Anspruches geltend macht (Legalzession). Der Übergang des Anspruches wird bis zur Höhe der nachzuzahlenden Beträge wirksam und ist vorrangig zu befriedigen.

(3) Die Krankenversicherungsbeiträge, die aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung (§ 42 Abs. 3) für den im Abs. 2 bezeichneten Zeitraum geleistet wurden, sind von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu erstatten, und zwar mit dem gemäß § 73 Abs. 3 ASVG festgesetzten Vomhundertsatz von jenen Beträgen, die von den Pensionsversicherungsträgern gemäß Abs. 2 rückerstattet wurden.

(4) Ruht die Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung gemäß § 16 Abs. 1 lit. e, so gebührt den zuschlagsberechtigten Personen im Sinne des § 20 Abs. 2, die sich im Inland aufhalten und zu deren Unterhalt der Anspruchsberechtigte tatsächlich wesentlich beigetragen hat, eine Leistung in der Höhe der halben ruhenden Bevorschussung mit Ausnahme allfälliger Familienzuschläge. Zu dieser Leistung gebühren allfällige Familienzuschläge. Der Anspruch steht in folgender Reihenfolge zu: Ehegatte (Lebensgefährte), Kinder (Stiefkinder, Wahlkinder, Pflegekinder), Eltern, Enkel, Großeltern. § 89 Abs. 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt sinngemäß. Abs. 2 findet Anwendung.

(5) Wird eine Pension gemäß Abs. 1 nicht zuerkannt, so gilt der Vorschuß in der geleisteten Dauer und Höhe als Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, dh. daß insbesondere keine allfällige Differenznachzahlung erfolgt und die Bezugsdauer gemäß § 18 verkürzt wird.

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12111689

alte Dokumentnummer

N6199655423J

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