Fondsbestimmungen
§ 22
(1) § 22.Der Vorstand der Kapitalanlagegesellschaft hat Fondsbestimmungen aufzustellen, die das Rechtsverhältnis der Anteilinhaber zur Kapitalanlagegesellschaft sowie zur Depotbank regeln. Nach Zustimmung des Aufsichtsrates der Kapitalanlagegesellschaft sind sie der Depotbank zur Billigung vorzulegen. Die Fondsbestimmungen bedürfen der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Fondsbestimmungen den berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht widersprechen. Fondsbestimmungen, die eine Überschreitung der Veranlagungsobergrenzen des § 20 Abs. 3 Z 6 vorsehen, sind nur dann zu bewilligen, wenn die Anteilinhaber durch eine solche Veranlagung den gleichen Schutz genießen wie bei Einhaltung dieser Veranlagungsobergrenze.
(2) Die Fondsbestimmungen haben außer den sonst in diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Angaben Bestimmungen darüber zu enthalten:
- 1. Ob die Anteilscheine auf Inhaber oder Namen lauten;
- 2. nach welchen Grundsätzen die Wertpapiere ausgewählt werden, die für den Fonds erworben werden;
- 3. welcher Anteil des Fondsvermögens höchstens in Bankguthaben gehalten werden darf;
- 4. ob und bejahendenfalls in welcher Höhe ein Mindestanteil des Fondsvermögens in Bankguthaben zu halten ist;
- 5. welche Vergütung die Kapitalanlagegesellschaft für die Verwaltung des Fonds erhält und welche Aufwendungen ihr zu ersetzen sind;
- 6. ob und bejahendenfalls in welcher Höhe bei der Ausgabe der Anteilscheine dem errechneten Anteilswert ein Aufschlag zur Deckung der Ausgabekosten der Kapitalanlagegesellschaft zugerechnet werden darf;
- 7. wie die Veräußerungsgewinne zu verwenden sind;
- 8. zu welchen Zeitpunkten der Wert der Anteile zu ermitteln ist;
- 9. ob und bejahendenfalls in welcher Höhe bei der Rücknahme von Anteilscheinen vom Rücknahmepreis eine Vergütung für die Kapitalanlagegesellschaft abgezogen werden darf;
- 10. welche Vergütung die Depotbank bei Abwicklung des Kapitalanlagefonds erhält;
- 11. in welcher Weise das Fondsvermögen, sofern es überwiegend in Schuldverschreibungen und Bundesschuldbuchforderungen angelegt und nur für eine begrenzte Dauer gebildet wird, abgewickelt und an die Anteilinhaber verteilt wird.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf die Fondsbestimmungen mit Zustimmung ihres Aufsichtsrates und mit Billigung der Depotbank ändern; die Änderung bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Diese Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Änderung der Fondsbestimmungen nicht den berechtigten Interessen der Anteilinhaber widerspricht. Die Änderung ist zu veröffentlichen. Sie tritt mit dem in der Veröffentlichung angegebenen Tag, frühestens jedoch drei Monate nach der Veröffentlichung, in Kraft.
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