§ 22
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer
- 1. den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 über das Verbot der Weiterüberbindung einer gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 übernommenen Verpflichtung zuwiderhandelt,
- 2. die Tätigkeit eines Lagerhalters ohne Genehmigung nach § 5 ausübt,
- 3. als Lagerhalter die erforderlichen Bestätigungen nach § 5 Abs. 3 nicht ausstellt oder nicht anzeigt,
- 4. als Lagerhalter den Höchsttarif für die Übernahme der Vorratspflicht nach § 5 Abs. 5 überschreitet,
- 5. als Lagerhalter, für den eine Bundeshaftung übernommen wurde, gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 6 verstößt,
- 6. die Meldungen und Auskünfte gemäß den §§ 11, 12, 13, 14 und 18 nicht oder nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erstattet,
- 7. die Bestimmungen des § 15 über die Führung von Aufzeichnungen nicht befolgt,
- 8. der Verpflichtung, die Kontrollen gemäß § 17 zu dulden, zuwiderhandelt,
- 9. der Verpflichtung zur Vorlage eines Meldescheines gemäß § 18 nicht nachkommt,
- 10. den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 25 Abs. 2 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;
- 11. der Verpflichtung zur Aufnahme eines Hinweises auf die Vorratspflicht nach § 4 Abs. 5 nicht nachkommt;
- 12. der Verpflichtung zur Erbringung des Nachweises gemäß § 3 Abs. 7 nicht nachkommt.
§ 21 Abs. 4 gilt.
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