Art. 2 § 22 DSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Richtigstellung des Registers

§ 22.

(1) Streichungen und Änderungen im Datenverarbeitungsregister sind auf Antrag des Eingetragenen oder in den Fällen der Abs. 2 und 4 von Amts wegen durchzuführen.

(2) Gelangen der Datenschutzkommission aus amtlichen Verlautbarungen Änderungen in der Bezeichnung oder der Anschrift des Auftraggebers zur Kenntnis, so sind die Eintragungen von Amts wegen zu berichtigen. Ergibt sich aus einer amtlichen Verlautbarung der Wegfall der Rechtsgrundlage des Auftraggebers, ist von Amts wegen die Streichung aus dem Register anzuordnen.

(3) Änderungen oder Streichungen nach Abs. 2 sind ohne weiteres Ermittlungsverfahren durch Bescheid zu verfügen.

(4) Werden der Datenschutzkommission andere als die in Abs. 2 bezeichneten Umstände bekannt, die den Verdacht der Mangelhaftigkeit einer Registrierung im Sinne des § 19 Abs. 3 oder der rechtswidrigen Unterlassung einer Meldung begründen, so hat die Datenschutzkommission ein Verfahren zur Feststellung des für die Erfüllung der Meldepflicht erheblichen Sachverhalts einzuleiten und das Datenverarbeitungsregister entsprechend dem Ergebnis des Verfahrens zu berichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR12017622

alte Dokumentnummer

N1199961808L

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