Art. 2 § 22 AlVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

§ 22.

(1) Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz bzw. dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978,, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuß aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

(2) Das gleiche gilt für die Zeit eines laufenden Verfahrens auf Zuerkennung einer im Abs. 1 genannten Leistung. Wird ein derartiger Antrag rechtskräftig abgelehnt, ist eine allfällige gemäß § 23 Abs. 1 gewährte Leistung in Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe umzuwandeln.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR40019442

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)