Derivative Produkte
§ 21
§ 21. Für einen Kapitalanlagefonds dürfen Wertpapier- und Wertpapierindex-Optionsgeschäfte, Devisenkurssicherungsgeschäfte, Devisenoptionsgeschäfte, Finanzterminkontrakte und Optionsgeschäfte auf Finanzterminkontrakte im Hinblick auf eine ordentliche Verwaltung des Fondsvermögens unter den folgenden Voraussetzungen und Beschränkungen getätigt werden, sofern diese Geschäfte in den Fondsbestimmungen unter Angabe der Märkte ausdrücklich vorgesehen sind:
- 1. Wertpapier- und Wertpapierindex-Optionsgeschäfte:
- a) Für einen Kapitalanlagefonds dürfen Kauf- und Verkaufsoptionen gekauft und verkauft werden, wenn die Optionen an einer in- oder ausländischen Börse zum Börsenterminhandel zugelassen sind und die den Optionen zugrundeliegenden Wertpapiere an einem in- oder ausländischen, organisierten Markt gehandelt werden;
- b) für einen Kapitalanlagefonds dürfen Kaufoptionen auf zum Fonds gehörende Wertpapiere oder auf einen Wertpapierindex verkauft werden (Stillhalter; Short Call), wenn der gesamte Wert der für diese Geschäfte beim Abschluß erhaltenen Optionspreise zusammen mit den Optionspreisen für noch laufende Optionen der gleichen Art 3 vH des Fondsvermögens nicht übersteigt. Bei der Berechnung dieser Grenze bleiben die Optionspreise verkaufter Kaufoptionen soweit und solange außer Ansatz, als sich die Laufzeit gekaufter Optionen für die gleichen Wertpapiere oder den gleichen Wertpapierindex und die Laufzeit der verkauften Kaufoptionen entsprechen;
- c) für einen Kapitalanlagefonds dürfen Verkaufsoptionen verkauft werden (Stillhalter Geld; Short Put), wenn der gesamte Wert der für diese Geschäfte beim Abschluß erhaltenen Optionspreise zusammen mit den Optionspreisen für noch laufende Optionen der gleichen Art 3 vH des Fondsvermögens nicht übersteigt. Bei der Berechnung dieser Grenze bleiben die Optionspreise verkaufter Verkaufsoptionen soweit und solange außer Ansatz, als sich die Laufzeit gekaufter Verkaufsoptionen für die gleichen Wertpapiere oder den gleichen Wertpapierindex und die Laufzeit der verkauften Verkaufsoptionen entsprechen;
- d) für einen Kapitalanlagefonds dürfen Kauf- oder Verkaufsoptionen gekauft werden, wenn der gesamte Wert der für diese Geschäfte beim Abschluß gezahlten Optionspreise zusammen mit den Optionspreisen für noch laufende Optionen der gleichen Art 10 vH des Fondsvermögens nicht übersteigt. Bei der Berechnung dieser Grenze bleiben die Optionspreise gekaufter Optionen soweit und solange außer Ansatz, als sich die Laufzeit verkaufter Optionen für die gleichen Wertpapiere oder den gleichen Wertpapierindex und die Laufzeit der gekauften Optionen entsprechen;
- e) für den Kapitalanlagefonds ge- oder verkaufte Kauf- oder Verkaufsoptionen können durch entsprechende Gegengeschäfte in der gleichen Optionsserie aufgehoben werden (Glattstellungsgeschäft). In diesem Fall wird das Glattstellungsgeschäft nicht in die Erwerbsgrenzen nach lit. b) bis d) einbezogen;
- f) die für einen Kapitalanlagefonds erworbenen oder veräußerten Kauf- und Verkaufsoptionen sind mit ihrem jeweiligen Börsen- oder Marktpreis zu bewerten. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht verfügbar, so ist die Option mit einem Preis anzusetzen, der unter Einbeziehung sämtlicher erkennbarer Chancen und Risken dem Marktpreis in wirtschaftlich vernünftiger Weise am nächsten kommt;
- g) die Kapitalanlagegesellschaft hat die Depotbank über den Abschluß und die Abwicklung von Wertpapier- und Wertpapierindex-Optionsgeschäften für Rechnung eines Kapitalanlagefonds laufend zu unterrichten.
- 2. Devisenkurssicherungsgeschäfte:
- a) Zur Absicherung von Währungsrisiken dürfen für einen Kapitalanlagefonds Devisen auf Termin verkauft werden, soweit verkauften Devisen Vermögensgegenstände des Fondsvermögens im gleichen Umfang und in der gleichen Währung gegenüberstehen;
- b) ein offenes Devisen-Terminverkaufsgeschäft darf vorzeitig durch ein entsprechendes kompensierendes Devisenkaufgeschäft geschlossen werden;
- c) in den Geschäftsunterlagen hat die Kapitalanlagegesellschaft festzuhalten, daß der Devisenverkauf auf Termin zur Kurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen des Fondsvermögens dient.
- 3. Devisenoptionsgeschäfte:
- a) Zur Absicherung von Währungsrisiken dürfen für einen Kapitalanlagefonds auch Devisen-Verkaufsoptionen gekauft bzw. Devisen-Kaufoptionen verkauft werden, soweit den verkauften bzw. veroptionierten Devisen Vermögensgegenstände des Fondsvermögens im gleichen Umfang und in der gleichen Währung gegenüberstehen. Im Rahmen der Absicherung von Währungsrisken ist den Kapitalanlagegesellschaften auch der Verkauf von Devisen Verkaufsoptionen und der Kauf von Devisen-Kaufoptionen für das Fondsvermögen gestattet;
- b) in den Geschäftsunterlagen hat die Kapitalanlagegesellschaft festzuhalten, daß der Abschluß der Devisen-Optionsgeschäfte zur Kurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen des Fondsvermögens dient;
- c) die für Wertpapier-Optionsgeschäfte geltenden Regelungen nach Z 1 sind auf Devisen-Optionsgeschäfte sinngemäß anzuwenden.
- 4. Finanzterminkontrakte:
- a) Für einen Kapitalanlagefonds dürfen ausschließlich an einer in- oder ausländischen Börse gehandelte Terminkontrakte auf einen Wertpapierindex sowie Zins- und Währungsterminkontrakte (Finanzterminkontrakte) zur Absicherung von Vermögensgegenständen des Fondsvermögens verkauft werden.
- aa) Terminkontrakte auf Wertpapierindices dürfen nur verkauft werden, soweit den Kontrakten Wertpapiere mit den gleichen Kurswerten im Fondsvermögen gegen überstehen. Gegengeschäfte zur Deckung dieser Geschäfte sind zulässig;
- bb) Zinsterminkontrakte dürfen nur verkauft werden, soweit den Kontrakten im Fondsvermögen Vermögensgegenstände mit Zinsrisken in dieser Währung gegenüberstehen. Gegengeschäfte zur Deckung dieser Geschäfte sind zulässig;
- cc) Währungsterminkontrakte dürfen nur verkauft werden, soweit den Kontrakten im Fondsvermögen Vermögensgegenstände mit Fremdwährungsrisken gegenüberstehen;
- dd) in den Geschäftsunterlagen hat die Kapitalanlagegesellschaft festzuhalten, daß der Verkauf der Finanzterminkontrakte der Absicherung von Vermögensgegenständen des Fondsvermögens dient;
- b) für einen Kapitalanlagefonds dürfen Finanzterminkontrakte an in- und ausländischen Börsen abgeschlossen werden, die nicht der Absicherung von Vermögensgegenständen des Fondsvermögens dienen. Die diesen Finanzterminkontrakten im Zeitpunkt des Abschlusses zugrundeliegenden Kontraktwerte dürfen zusammen mit den Werten bereits abgeschlossener Finanzterminkontrakte, die nicht der Absicherung von Vermögensgegenständen des Fondsvermögens dienen, insgesamt 10 vH des Fondsvermögens nicht übersteigen;
- c) die für einen Kapitalanlagefonds gekauften bzw. verkauften Finanzterminkontrakte sind mit ihrem jeweiligen Börsen- oder Marktpreis zu bewerten. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht verfügbar, so ist der Finanzterminkontrakt mit einem Preis anzusetzen, der unter Einbeziehung sämtlicher erkennbarer Chancen und Risken dem Marktpreis in wirtschaftlich vernünftiger Weise am nächsten kommt.
- 5. Optionen auf Finanzterminkontrakte:
- a) Für einen Kapitalanlagefonds dürfen zur Absicherung von Vermögensgegenständen Verkaufsoptionen auf Finanzterminkontrakte gekauft bzw. Kaufoptionen auf Finanzterminkontrakte verkauft werden, soweit den zugrundeliegenden Finanzterminkontrakten Kursrisken im Fondsvermögen in gleichem Umfang und in der gleichen Währung gegenüberstehen;
- b) im Rahmen von Absicherungsmaßnahmen sowie zur Begrenzung des Einflusses von Wechselkursschwankungen auf das Fondsvermögen dürfen Kapitalanlagegesellschaften auch Verkaufsoptionen auf Finanzterminkontrakte verkaufen und Kaufoptionen auf Finanzterminkontrakte kaufen sowie entsprechende Geschäfte zur Deckung offener Positionen abschließen;
- c) werden für einen Kapitalanlagefonds Optionen auf Finanzterminkontrakte gekauft oder verkauft, die nicht der Absicherung von Vermögensgegenständen dienen, so dürfen die für diese Geschäfte beim Abschluß gezahlten oder erzielten Optionspreise zusammen mit den Optionspreisen für noch laufende Optionen auf Finanzterminkontrakte, die nicht der Absicherung von Vermögensgegenständen des Fondsvermögens dienen, 5 vH des Fondsvermögens nicht übersteigen;
- d) in den Geschäftsunterlagen hat die Kapitalanlagegesellschaft festzuhalten, ob der Abschluß der Optionsgeschäfte auf Finanzterminkontrakte zur Absicherung von Vermögensgegenständen des Fondsvermögens dient oder nicht;
- e) die für Wertpapier-Optionsgeschäfte geltenden Regelungen gemäß Z 1 sind auf Geschäfte in Optionen auf Finanzterminkontrakte sinngemäß anzuwenden.
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